Wayback Machine ist kein Absatzkanal
Gegen ihre Verpflichtung, nicht mit „12 Jahre Erfahrung im Kanzleimarketing“ u. ä. zu werben, hat die Kanzlei nach Meinung der Richter aber nicht verstoßen. Es stelle keinen Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung dar, wenn alte Webseiten-Versionen in einem Web-Archiv weiterhin auffindbar sind, welches von üblichen Internet-Suchmaschinen nicht durchsucht werden kann (LG Karlsruhe, Urteil vom 16.02.2023, Az.: 13 O 2/23 KfH).
Die Nichtverhinderung der bloßen Abrufbarkeit der ursprünglichen Werbung sei nämlich schon keine geschäftliche (Werbe-)Handlung, denn Wayback Machine ist ein Archiv, das zudem keine eigene Suchfunktion aufweist. Es ist so gut wie ausgeschlossen, so das Gericht, dass mit dieser alten Werbung bei Mayback Machine noch Mandanten gewonnen werden können. Selbst wenn man bei einer Recherche zufällig auf die alte Kanzleiseite stoßen würde, sei jedem der Archivcharakter klar.
Bei einem Bilder- oder Contentklau hätte das Urteil anders ausfallen können, denn dort geht es um die Vervielfältigung und nicht um eine geschäftliche Handlung. Ob damit nun nach jeder Abmahnung aus dem Urheberrecht die Wayback Machine durchsucht werden muss, wird daher noch zu entscheiden sein.
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