OS-Link praktisch bedeutungslos
Der Verstoß sei jedoch nicht seine Schuld und eher unbedeutend gewesen, so die Urteilsbegründung der Richter im Wesentlichen. Wer eine Unterlassungserklärung unterzeichnet, müsse zwar alles ihm Zumutbare tun, um einen künftigen Verstoß gegen das Verbot zu vermeiden. Doch endlich spricht einmal jemand aus, was alle denken: „Es sei schon fraglich, dass Verbraucher in nennenswerter Zahl den Link [zur OS-Plattform, Anm. d. Red.] überhaupt anklicken.“ Entsprechend gering sei der Nachteil, der dem Verbraucher durch die Funktionsuntüchtigkeit des Links entstehe.
Die Bereitstellung des Links sei zwar rechtlich verpflichtend, die Teilnahme an der Online-Streitbeilegung aber nicht. Angesichts der unmissverständlichen Positionierung des Händlers, der ausdrücklich genau auf diesen Punkt hinweist, erschien es also fraglich, ob es je zu einer außergerichtlichen Streitbelegung über diese Plattform käme.
Damit geht das Gericht in eine äußerst praxisrelevante Richtung, die sich sicherlich auch bei vielen anderen Abmahnungen diskutieren ließe, die lediglich Papiertiger in Form von wenig praxisrelevanten Informationspflichtverletzungen rügen.
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Vor einigen Jahren haben Haker einige Ebay Anzeigen (ca. 3 von etwa 330 Ebayanzeigen) von mir gehakt und den Widerruf entfernt.
Promt bekam ich ich eine Abmahnung.
Das Gericht Urteil ich müsse mindest. alle 3 Tage meine Anzeigen prüfen.
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