Gericht sieht kein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Bewerbers
Hier machte das Unternehmen unter anderem eine falsche Beurteilung durch das Gericht geltend. Mit den „flinken Frauenhänden“ für die „kleinen, filigranen Teile“ sei es nämlich lediglich um die Größe der Hände gegangen.
Erfolgreich war die Berufung für das Unternehmen allerdings nur teilweise, das Landesarbeitsgericht änderte lediglich die Höhe der Entschädigung auf 1,5 Monatsgehälter. Bezug nimmt das Urteil unter anderem auf den Einwand des Unternehmens, bei einer Internetrecherche auf Fotos des Mannes gestoßen zu sein, die seine großen Hände zeigten. „Daraus lässt sich jedoch nichts zur Fingerfertigkeit des Klägers ableiten“, heißt es in der Urteilsbegründung.
Auch eine Rechtsmissbräuchlichkeit seitens des Klägers sah das LAG Nürnberg nicht gegeben, da es keine Anhaltspunkte dafür sah, dass sich der Mann nur in Hoffnung auf eine Absage bewarb. Einen Entschädigungsbetrag von 2.500 Euro hielt das Gericht für erforderlich, aber auch für ausreichend, um die notwendige abschreckende Wirkung bei der Beklagten zu erzielen. In der Abwägung führt das Urteil unter anderem die Tatsache an, dass der Kläger bereits selbst über den Fall auf den sozialen Medien berichtet habe. Damit habe er das aus seiner Sicht Gebotene getan, um die Beklagte davon abzuhalten, weitere Absagen ähnlich zu begründen.
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