Auf Smartphones und Laptops befinden sich in aller Regel diverse sensible Daten des Benutzers. Und ebenfalls in aller Regel tut der Benutzer gut daran, diese zu schützen, beispielsweise durch Passwort oder PIN. Häufig passiert dies allerdings auch durch biometrische Methoden, etwa eine Gesichtserkennung oder durch einen Fingerabdruck-Scan.
Für Ermittlungsbehörden beziehungsweise die Justiz können solche Sicherungsmethoden offenbar eine ganz dankbare Lösung darstellen – nicht nur wegen des umfangreichen Datenschatzes, den sie womöglich erhalten: Wo sie an eine PIN oder ein Passwort unter Umständen nur durch eine freiwillige Offenbarung durch den Betroffenen oder zeitaufwendige Forschung gelangen, kann man hier einfach auf die vorliegenden Fingerabdrücke zurückgreifen. Doch dürfen die das? Ja, sagt das Landgericht Ravensburg in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss v. 14.02.2023, Az. 2 Qs 9/23).
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