Die Lebensmittelinformationsverordnung sieht in Art. 23 Abs. 1 und 3 LMIV in Verbindung mit Anhang IX Nr. 4 LMIV vor, dass bei „Vorverpackung[en] aus zwei oder mehr Einzelpackungen mit derselben Menge desselben Erzeugnisses“ die in jeder Einzelpackung enthaltene Nettofüllmenge, so wie die Gesamtzahl der Einzelverpackungen angegeben werden muss. Das gilt laut einem aktuellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 09.03.2023, Aktenzeichen: 3 C 15.21) auch dann, wenn Einzelverpackungen lediglich ein einzelnes Stück enthalten, wie es beispielsweise bei einzeln umwickelten Bonbons oftmals der Fall ist.
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