Änderungen bei der Anzeige von Streichpreisen
Wer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, hat gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat, lautet die Grundlage für die Nutzung von Streichpreisen. Das wie so oft äußerst sperrig formulierte Gesetz muss nun von den Gerichten auf den Einzelfall angewendet werden. Beispielsweise war nicht ganz klar, auf welche Weise auf diesen günstigsten Preis hinzuweisen ist.
Die Wettbewerbszentrale berichtet über zwei neue Urteile, die Händler vor (unberechtigten) Abmahnungen bewahren sollen. Das LG Düsseldorf urteilte, dass sich aus dem Gesetz und dessen Zweck keine, über die Angabe des niedrigsten Preises hinausgehende, Hinweispflicht ergebe. Auch eine Werbung, bei der dem günstigeren Preis lediglich der vorherige Preis ohne nähere Erläuterung gegenübergestellt wurde, wurde durchgewunken (Urteil vom 11.11.2022, Az.: 38 O 144/22). Die Hamburger Kollegen stimmten zu. Es solle nur die Werbung mit Preissenkungen gegenüber nur kurzfristig erhöhten Preisen verhindert werden. Darüber hinausgehende Hinweispflichten gäbe es nicht (OLG Hamburg, Beschluss vom 12.12.2022, Az.: 3 W 38/22).
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