Wild abgelegte Reklame erhöhe „Lästigkeitsfaktor“ erheblich
Der Kläger – einer der Anwohner – fand, die Werbeflyer seien in rücksichtsloser Art verteilt worden. Dabei komme es noch nicht einmal darauf an, dass das Werbematerial direkt in den Briefkasten geworfen wird, wie es das Hinweisschild impliziere. Es reiche nach Ansicht des Amtsgerichts München schon aus, wenn die Flyer im Eingangsbereich des Mehrfamilienhauses verteilt werden (AG München, Urteil vom 18.03.2022, Az.: 142 C 12408/21, Pressemitteilung vom 03.03.2023).
Ebenfalls nicht überzeugen konnte die Richter der Einwand, dass das Umzugsunternehmen selbst die Flyer nicht verteilt habe, sondern ein Beauftragter. Auch dann nicht, wenn den beauftragten Austräger ausdrücklich angewiesen hat, Werbung nur auf erlaubte Weise zu verteilen. Für künftige Fälle hat das Amtsgericht sogar noch ein paar Tipps an Unternehmen: Zum einen sollten die beauftragten Verteiler eindringlich auf die Notwendigkeit einer entsprechenden Organisation und Kontrolle der Werbeaktion hingewiesen werden und Beanstandungen nachgegangen werden. Um der Gefahr wirtschaftlicher und rechtlicher Sanktionen einen stärkeren Nachdruck zu verleihen, wäre beispielsweise auch eine Vertragsstrafenvereinbarung denkbar.
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