„Ja, ich will!“ – Das müssen nicht zwingend Worte für die Ewigkeit sein, weder in der Ehe noch beim Erhalt von Newslettern. Letzteres entschied kürzlich das Amtsgericht München so (Urteil v. 14.02.2023, Az. 161 C 12736/22). Konkret geht es im Fall um die Frage nach der Wirksamkeit einer Einwilligung in den Erhalt von Werbung per E-Mail. Der Empfänger hatte sich 2015 im Zuge einer Vereinsmitgliedschaft für den Newsletter angemeldet. Den vorerst letzten Newsletter erhielt er 2017, dann war für vier Jahre Sendepause.
2021 allerdings fand sich eine Mail mit Weihnachtsgrüßen und Hinweisen auf eine Änderung im Postfach des Klägers – offenbar sehr zu dessen Überraschung, denn inwiefern hier eine Einwilligung bestehe, fragte er gleich nach dem Weihnachtsfest beim Versender an. Der verwies auf die Einwilligung aus 2017. Doch die sei inzwischen unwirksam geworden, meinte der Kläger. Es folgten weitere Newsletter, eine erfolglose Abmahnung und jetzt auch das Urteil des AG München.
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