Entscheidungen darüber, was zur Arbeitszeit gehört und somit unfallversichert ist, gibt es viele. Gerade das Homeoffice stellte die Gerichte vor neue Herausforderungen. Doch auch darüber, ob der Gang zum Klo oder auch der Aufenthalt in den Toilettenräumen zur Arbeitszeit gehört, musste schon vor Gericht verhandelt werden.
Im vorliegenden Fall ging es um eine Verwaltungsangestellte, die auf dem Weg zum Kaffeeautomaten auf feucht gewischtem Boden ausrutschte und sich dabei einen Lendenwirbelbruch zuzog. Der Kaffeeautomat befand sich im sogenannten Sozialraum, eine Art Pausenraum, für die Angestellten des Finanzamtes.
Diesen Sturz wollte die Frau als Arbeitsunfall anerkennen lassen, die Unfallkasse Hessen lehnte dies allerdings ab und bekam auch vor dem Sozialgericht Fulda recht. Nun landete der Fall allerdings vor dem Landessozialgericht Hessen, welches eine andere Auffassung vertritt (Az.: L 3 U 202/21)
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