Bundesarbeitsgericht: Besseres Verhandlungsgeschick ist kein objektives Kriterium
Dieser Rechtsansicht verpasste das Bundesarbeitsgericht nun eine Absage. Gestützt wird diese Absage auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Dieses lässt eine unterschiedliche Behandlung bei wesentlich gleichem Sachverhalt nur dann zu, wenn es eine sachliche Begründung gibt. Eine Ungleichbehandlung nur auf Grundlage des Geschlechtes ist daher unzulässig.
Für das Bundesarbeitsgericht stellt ein besseres Verhandlungsgeschick kein objektives Kriterium für eine Ungleichbehandlung dar. Die Klägerin erbringt die gleiche Arbeitsleistung wie ihre männlichen Kollegen und sollte daher auch das gleiche Gehalt bekommen. Dass sie ein anderes Gehalt erhält als ihre männlichen Kollegen, lässt daher nur die Vermutung zu, dass die ungleiche Bezahlung auf das Geschlecht zurückzuführen sei. Jedenfalls konnte das beklagte Unternehmen diese Vermutung nicht widerlegen.
„Equal Pay ist keine Verhandlungssache“, fasst die LTO das Urteil daher sehr treffend zusammen.
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