Der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 22.09.2022, C-120/21) hat erst im vergangenen Jahr noch einmal geurteilt, dass Urlaubsansprüche nicht einfach zum Ende des Jahres verfallen und auch nicht ohne Weiteres der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegen. Nun hat das Bundesarbeitsgericht das europäische Recht in gleich zwei Fällen angewandt. In einem Fall ging es um den tatsächlichen Anspruch auf Erholungsurlaub, in dem anderen um den Abgeltungsanspruch.
Das Wichtigste in Kürze
- Resturlaub verjährt nur dann, wenn Beschäftigte durch das Unternehmen auf den drohenden Verfall hingewiesen wurden
- Sammelt sich über mehrere Jahre Resturlaub an, verjährt auch dieser nur bei einem ausdrücklichen Hinweis. Auf die dreijährige Verjährungsfrist können sich Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nicht berufen.
- Abgeltungsansprüche unterliegen der dreijährigen Verjährungsfrist. Dies gilt auch dann, wenn Beschäftigte nicht auf ihren verbleibenden Urlaub und den drohenden Verfall hingewiesen wurden.
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