Laut Artikel 15 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) steht Personen ein Auskunftsanspruch zu, um in Erfahrung zu bringen, welche Daten zu welchem Zweck wie bei einem Anderen (z. B. in einem Unternehmen) gespeichert wurden. So soll über dieses Recht eine Kontrolle sichergestellt werden, dass Fremde die eigenen Daten rechtmäßig verarbeiten. Die Auskünfte dienen auch dazu, der betroffenen Person die Wahrnehmung der weiteren Rechte nach der DSGVO zu ermöglichen, vor allem das Recht auf Berichtigung, auf Löschung und auf Einschränkung der Datenverarbeitung. Was so gesehen als gutes und nützliches Instrument im Schutz der persönlichen Daten eingeführt wurde, kann jedoch auch umschlagen.
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