Bewertungen auf Google bringen (ihrem Grundgedanken nach) zum Ausdruck, inwieweit eine andere Person mit dem Angebot des gelisteten Unternehmens zufrieden war. Von großer Wichtigkeit ist daher, dass die bewertende Person die Leistung auch tatsächlich in Anspruch genommen hat.
Was das genau bedeutet, hat nun noch einmal das OLG Köln (Urteil vom 23.12.2022, Az.: 6 U 83/22) herausgearbeitet.
Kommentar schreiben
Antworten
_______________________________________
Antwort der Redaktion
Hallo,
der Unterschied besteht in dem Verhältnis:
In dem Fall, den das Gericht hier entschieden hat, bestand eben keinerlei Geschäftsbezieh ung, sondern nur ein loser Kontakt. Der Bewerter war also auch kein Kunde. Wird eine kommentarlose Bewertung abgegeben, muss aber davon ausgegangen werden, dass sich die Bewertung auf die Leistung bezieht. Da diese Leistung aber gar nicht durch den Konkurrenten bewertet werden konnte, war die kommentarlose Bewertung eine Schmähkritik. Der Fall wäre möglicherweise anders ausgegangen, wenn der Konkurrent noch einen Kommentar abgegeben hätte und klar gestellt hätte, dass sich die Bewertung eben nicht auf die angebotenen Leistungen bezieht, sondern beispielsweise auf allgemeines Geschäftsgebare n, von dem er etwas mitbekommen hat.
In dem anderen Fall, der im letzten Absatz erwähnt ist, geht es um die Frage, ob die kommentarlose Ein-Sterne-Bewe rtung rechtens ist, wenn sie von jemandem kommt, der auch tatsächlich in einer geschäftlichen Beziehung steht, also beispielsweise ein Produkt erworben hat. Hier wurde festgestellt, dass eine solche Bewertung rechtens ist.
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
Ihre Antwort schreiben