Dass es für den Versand von Werbe-Newslettern grundsätzlich eine Einwilligung des Empfängers braucht, dafür sorgt ausnahmsweise mal nicht unmittelbar die DSGVO. Vielmehr ist es das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das nämlich meint, ohne Einwilligung sei bei Werbung per elektronischer Post eine unzumutbare Belästigung anzunehmen – übrigens ganz gleich, ob es sich da nun um Verbraucher oder andere Marktteilnehmer handelt.
Allerdings gibt es auch eine Ausnahme für die sogenannte Bestandskundenwerbung: Unter dieser Ausnahmeregelung müssen sich Werbetreibende nicht um eine Einwilligung bemühen. Es bestehen aber andere Voraussetzungen: Nicht nur ist das Spektrum dessen eingeschränkt, was beworben werden darf. Es ist unter anderem auch nötig, dass der Werbetreibende die E-Mail-Adresse im Zuge eines Kaufs erhalten hat – und hier kommt es immer wieder zu Unfällen. Das zeigt auch ein Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth (v. 21.09.2022, Az. 4 HK O 655/21). Das Problem: Der Kauf war vom Verkäufer storniert worden.
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