Weigerung, das Produkt zum beworbenen Preis zu liefern
Die zweimalige Weigerung, das Produkt zu dem beworbenen Preis zu liefern, mache die Preiswerbung irreführend, bestätigte schließlich das Gericht die Abmahnung der Wettbewerbszentrale (OLG Frankfurt, Urteil vom 24.11.2022, Az. 6 U 276/21 - nicht rechtskräftig). Der Kunde hätte seine Bestellung nicht aufgegeben, wenn er gewusst hätte, dass der Händler ihn gar nicht zu dem Preis beliefern wollte. Auch wenn es eine Täuschungsabsicht durch die Mitarbeiterin nicht gegeben habe, sei die Falschangabe eine Irreführung.
Übrigens: Auch ein Disclaimer, mit dem sich Händler auf Webseiten Irrtümer, Fehler oder Preisänderungen vorbehalten, ist nicht des Rätsels Lösung. Diese und ähnliche Hinweise „Bei aller Sorgfalt unterläuft auch uns einmal ein Fehler. Deshalb gilt, dass wir uns bei Irrtümern, unvertretbaren Preis- und Produktänderungen sowie Lieferengpässen unserer Vorlieferanten als Auslieferung Ihres Auftrags vorbehalten“ sind im Online-Handel nicht zulässig.
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Die Herren und Damen Juristen sollten einfach mal außerhalb ihres Alltags arbeiten.
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Verrechnet: Ausnutzen von Pricing-Pannen ist unlauter-
Aber nein, das ausnutzen von Preis Fehlern durch die Kunden wird ja durch das Urteil geradezu legitimiert, und dem Händler wird es "verboten" einen Fehler zu machen! Ich halte das Urteil für höchst unfair.
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Hallo Daniel,
vielen Dank für dein Feedback. Du hast recht, das kommt im Artikel selbst nicht klar zum Ausdruck: Tatsächlich hat der Händler die Pricing-Panne für sich genutzt und dem Kunden einen höheren Preis angeboten und letztendlich auch nie vor, den Artikel zu dem Preis zu liefern. Wir haben das nochmal angepasst.
Viele Grüße
Die Redaktion
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Tatsache ist, dass auch diesen juristischen Flapsus, alle in der Allgemeinheit mitzahlen müssen. Der Preis unserer Produkte geht also auch durch dieses Gebahren der Justiz in die Höhe.
Das ist wieder ein Rad der Ungerechtigkeit dieser Welt.
[Anmerkung der Redaktion: Bitte bleiben Sie sachlich.]
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