Nostalgische Blechschilder erfreuen sich hier und da großer Beliebtheit. Häufig werden darauf in Anspielung auf vergangene Zeiten Zeichen dargestellt, die markenrechtlichen Schutz genießen – so auch im Hinblick auf das Angebot der beiden Parteien, deren Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Frankfurt landete und sich um ein Blechschild dreht, das unter dem Schriftzug „Triumph“ ein Motorrad zeigt. Während die Antragstellerin unter anderem für diese Marke einen Lizenzvertrag geschlossen hatte, war das beim Antragsgegner offenbar nicht der Fall. Dieser tätigte im Angebot nämlich folgende Aussage: „Hinweis: Retro-Blechschild mit historischer Darstellung als rein dekoratives Element. Alle abgebildeten Kennzeichen werden nicht markenmäßig, sondern ausschließlich beschreibend verwendet. Weder das Produkt noch der Hersteller stehen in einer direkten Vertrags- oder Lizenzbeziehung zum Markeninhaber.“
Die Antragstellerin hielt das Angebot für irreführend und mahnte den Antragsgegner ab, erfolglos. Im Wege des Verfahrens entschied nun das OLG Frankfurt a.M. (Beschluss v. 10.10.2022, Az. 6 W 61/22).
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