Manchmal dauert es eine gefühlte oder echte Ewigkeit, bis offene Rechtsfragen von der Rechtsprechung geklärt werden. So liegt der Fall auch in der Auseinandersetzung zwischen dem Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) und Facebook bzw. Meta.
Die Verbraucherschützer sind unter anderem der Auffassung, dass das Netzwerk in seinem „App-Zentrum“ gegen gesetzliche Anforderungen an die Einholung einer wirksamen datenschutzrechtlichen Einwilligung des Nutzers verstoße. Doch der Fall, in dem das erste Urteil immerhin bereits 2014 gesprochen wurde, hat auch einen anderen Knackpunkt mit Bedeutung für die künftige Rechtsdurchsetzung in Sachen Datenschutzverstöße.
Geklärt werden muss, inwiefern Verbraucherschutzverbände überhaupt berechtigt sind, zu klagen – insbesondere, ohne dass sie von konkret betroffenen Verbrauchern beauftragt wurden (Beschluss v. 10.10.2022, Az. I ZR 186/17). Praktisch ist diese Frage wegen der Rechtsdurchsetzung sehr relevant.
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