Zunächst Niederlage vor dem OLG
Doch die Gegenseite ließ diese Niederlage nicht auf sich sitzen und zog in der nächsten Instanz vor das Oberlandesgericht München. Die Richter waren hier der Meinung, dass trotz der Umfrage, die den goldenen Hasen eindeutig dem Lindt-Unternehmen zuordnete, kein Markenschutz über die bekannte goldene Farbe gewährt werden kann. Denn lediglich Hasen, die wie Form und Farbe der Lindt-Hasen hatten, wurden speziell dem Unternehmen zugeordnet. Eine generelle Verkehrsgeltung für alle in goldener Folie umwickelten Hasen kann daher nicht angenommen werden. Hasen, die zwar auch in goldener Folie eingewickelt sind, aber gänzlich anders gestaltet, würden so nicht dem Lindt-Unternehmen zugeordnet werden, so das OLG. Und so entschied das OLG München zugunsten der Konkurrenz und abermals zulasten von Lindt.
Eine weitere Sache stellte das Oberlandesgericht zudem klar: Es reich aus, wenn Bilder der Hasen in den Akten verfügbar sind. Es ist nicht notwendig, dass, wie einige Jahre zuvor, die Schokohasen selbst mit zu den Akten gelegt werden. Denn die Erfahrung hat gezeigt, dass ein Risiko des Verlustes der Hasen besteht.
Entscheidung vor dem BGH
Doch Lindt hatte in der Vergangenheit ja bereits Ausdauer bezüglich des Markenschutzes erwiesen und zog in die nächste Instanz, abermals vor den Bundesgerichtshof. Und diesmal sollte der Schokoladenhersteller für seine Beharrlichkeit belohnt werden. Der BGH nahm hier, wie bereits das Landgericht München an, dass der Goldhase sehr wohl Markenschutz erlangt habe. Den Teilerfolg, dass ein Markenschutz überhaupt vorliegt, konnte Lindt vor gut einem Jahr also bereits verzeichnen. Das Oberlandesgericht hatte nun noch zu entscheiden, ob auch eine Verletzung dieses Markenschutzes vorliegt.
Und auch hier gab es Grund zur Freude für die Schokoladenhersteller. Denn das Gericht nahm eine Verwechslungsgefahr an und begründete damit Lindts Anspruch auf Unterlassung gegen Heilemann (Urteil vom 27.10.2022, Az.: 29 U 6389/19). Auch wenn die Hasen der Konkurrenz gewisse Unterschiede in Farbton und Gestaltung zeigten, reiche dies nicht aus, um eine Verwechslung vorzubeugen, wie unter anderem LTO berichtete.
Das Konkurrenz-Unternehmen ist jetzt verpflichtet, Lindt Auskunft über seine Geschäfte zu geben und dementsprechend Schadensersatz an Lindt zu leisten.
Doch Heilemann konnte zumindest einen Teilerfolg verzeichnen. Lindt hatte mit zwei Gesellschaften geklagt. Eine aus Deutschland und eine aus der Schweiz. Die Bekanntheit des goldenen Hasen und der damit einhergehende Markenschutz konnte allerdings nur für Deutschland begründet werden. Die Kosten des Rechtsstreits werden also geteilt.
Rechtskräftig ist diese Entscheidung allerdings noch nicht.
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