Falsche rechtliche Begründung wirkt sich auf Abmahnkosten aus
Ein Streit zwischen dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und einem Energieversorger, in dem es eigentlich um eine Preiserhöhung ging, hatte genau einen solchen Formfehler zum Gegenstand. Statt eines Verstoßes gegen das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sah das Gericht einen Verstoß gegen die AGB des Stromversorgers. Verstoß ist also nicht gleich Verstoß, auch wenn die Abmahnung am Ende berechtigt war, war die maßgebliche Grundlage in der Abmahnung (unwissentlich) falsch dargelegt und der vzbv konnte zumindest die Kosten nicht in Rechnung stellen (LG Berlin, Az.: 52 O 117/22, Urteil vom 01.09.2022 – nicht rechtskräftig).
Achtung: Auch wenn die Abmahnung diesem Formerfordernis einmal nicht entspricht, kann sie trotzdem inhaltlich berechtigt sein. Der Abmahner kann also weiterhin eine Unterlassungserklärung fordern. Lediglich die Abmahnkosten kann er nicht in Rechnung stellen.
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