Hackerangriff ist dem Accountinhaber auch nicht zuzurechnen
Besonders wichtig für Betroffene ist auch, dass das Gericht dem vermeintlichen Verkäufer den Hackerangriff nicht zurechnete. Es sei irrelevant, ob der Kontoinhaber die Zugangsdaten nicht hinreichend vor dem unberechtigten Zugriff des Handelnden geschützt hat. Auch die von Ebay verwendete AGB-Klausel, wonach Mitglieder grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten haften, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden, begründet keine Haftung gegenüber Auktionsteilnehmern, so die Urteilsbegründung.
Selbst wenn man das anders sehen würde, hätte der Bieter den Betrugsvorwurf aus den Ebay-Nachrichten erkennen müssen. Spätestens als er aufgefordert wurde, „nicht direkt an eBay zu zahlen“, sondern eine Telefonnummer anzurufen, hätte es ihm dämmern müssen.
Der Bieter müsste nun ebenfalls den Weg über die Strafverfolgungsbehörden gehen, um an den eigentlichen Verkäufer zu gelangen.
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