Deutsche Verjährungsvorschriften verstoßen gegen Unionsrecht
Geklagt hatte eine Steuerfachangestellte, die in einer Kanzlei angestellt war, wie unter anderem LTO berichtete. Sie war von 1996 bis Mitte 2017 angestellt und konnte ihren jährlichen Urlaub nicht komplett nehmen, da die Arbeitsbelastung zu hoch war. Der Arbeitgeber ist den Hinweis- und Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen und wies nicht darauf hin, dass der Urlaubsanspruch verfallen kann. Als die Angestellte 2018 ihren Urlaub in Anspruch nehmen wollte, berief sich der Arbeitgeber auf die Verjährung der Ansprüche. Während das Arbeitsgericht Solingen der Klägerin die Urlaubsansprüche nicht zusprach, bekam sie vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf recht. Das Bundesarbeitsgericht verwies die Frage dann an den EuGH.
Der EuGH stellte fest, dass der Arbeitgeber die Pflicht hatte, auf den Verfall der Urlaubstage hinzuweisen, damit diese verjähren können. Der Arbeitgeber solle in der Regel zwar nicht damit rechnen müssen, mit Urlaubsanträgen konfrontiert zu werden, die älter als drei Jahre sind, dann müsse er es den Mitarbeitern aber auch ermöglichen, den betreffenden Urlaub zu nehmen, so das Gericht. Damit die Verjährung zu laufen beginnt, muss der Arbeitnehmer klar darauf hingewiesen worden sein.
Das Bundesarbeitsgericht muss im Dezember abermals über den Fall entscheiden, ist aber an die Rechtsauslegung des EuGH gebunden.
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