Das Ende des Generalverdachts
Die so genannte Vorratsdatenspeicherung (VDS) spaltete seit jeher die Geister. Während Behörden diese zur strafrechtlichen Verfolgung von Verbrechen begrüßen, läuten Datenschützer und Bürger gleichermaßen die Alarmglocken. Denn die grundlose Speicherung der Kommunikationsdaten stellt gleichzeitig sämtliche Bürgerinnen und Bürger unter eine Art Generalverdacht.
Das bestätigte der EuGH nun mit seinem Urteil abermals. Um eine Vorratsdatenspeicherung dennoch zu verordnen, sei nunmehr ein dringlicher Verdacht nötig. Weiterhin müsse, auch bei Vorliegen eines Verdachts, die Speicherung der Daten dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgen und gezielt vorgehen.
Bei einer Datenspeicherung würden Telekommunikationsanbieter, auf Anordnung der Behörden Informationen über Zeitpunkte, Dauer sowie Teilnehmer von Telefonaten sowie IP-Adressen von Geräten sammeln. Die konkreten Inhalte der Kommunikation sind nicht betroffen – es werden also keine Telefonate mitgeschnitten. Schon diese Informationen können ausreichen, um genaue Rückschlüsse über persönliche Beziehungen und Bewegungsmuster zu erstellen. Laut EuGH ein klarer Eingriff in die Grundrechte.
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