Mitwirkungspflichten der Käuferin beschränken sich nicht auf Aufforderung zur Nacherfüllung
Vor Gericht wurde der Klage der Verkäuferin vollumfänglich stattgegeben. An der Mangelhaftigkeit der Möbel gab es nach der Überzeugung des Gerichts keine Zweifel: So sei der Schrank an mehreren Böden gebrochen gewesen, das Bett verschmutzt und am Kopfteil zerrissen.
Für die Käuferin resultiere daraus das Recht, nach ihrer Wahl Nacherfüllung oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen – hier habe sie ihr Wahlrecht mit dem Verlangen der Lieferung neuer, mangelfreier Sachen ausgeübt. In der Folge allerdings habe sie ihre Mitwirkungspflichten verletzt. § 439 Abs. 5 BGB gibt vor, dass der Käufer die Sache dem Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung zur Verfügung stellen muss. Die Käuferin war also verpflichtet, dem Verkäufer auch die Gelegenheit zur verlangten Nacherfüllung zu geben. „Dies beschränkt sich nicht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung, sondern umfasst auch die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen zur Verfügung zu stellen“, zitiert die Pressemitteilung das Urteil. Diese Pflicht, die mittlerweile ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist, bestand dabei nach der ständigen Rechtsprechung auch schon vor der Aufnahme in den Gesetzestext und damit auch zu dem Zeitpunkt, zu dem der Fall hier spielte.
In der Konsequenz hätte die Klägerin die Monteure der Klägerin in die Wohnung lassen müssen, damit diese die Möbel austauschen können. Das Leistungsverweigerungsrecht der Käuferin sei mit ihrer Weigerung nach Treu und Glauben jetzt ausgeschlossen. Das Gericht verurteilte sie daher zur Zahlung des ausstehenden Teils des Kaufpreises.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
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Antworten
Die Tischplatte war defekt und wurde ausgetauscht. Auch die 2te T.platte hatte Mängel und wurde wiederum ausgetauscht. Danach sollte ich mir einen anderen Tisch aussuchen, was ich ablehnte.Der Kaufpreis wurde mir erstattet, nicht aber die Lirferkosten von 90€.Das ganze dauerte 5 Monate mit Ab und Aufbau,wobei ich die erste Tischplatte selbst entsorgen mußte.(60kg schwer).Also nur Arbeit und Ärger gehabt mit 90€ Verlust für Defekte Ware.
Nun meine Frage...bekomme ich die Lieferkosten zurück?
Mit freundlichen Grüßen K.Breitenstein
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Antwort der Redaktion:
Hallo Frau Breitenstein,
wenn Gewährleistungs rechte geltend gemacht werden. Also Nachbesserung oder Neulieferung von Ware. Oder letzten Endes auch der komplette Rücktritt vom Vertrag, sind dem Käufer alle entstandenen Kosten zu ersetzen, also auch die Kosten, die für die Lieferung entstanden sind.
Alles Gute und viele Grüße
die Redaktion
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