Hier: Markennutzung sei erforderlich
In Bezug auf den konkreten Fall stellt das Gericht fest, dass die Verwendung der Marke „Philips“ erforderlich sei, um auf die Bestimmung des Scherkopfes als Ersatzteil für die von der Markeninhaberin hergestellten Elektrorasierer hinzuweisen. Zudem würde die Art der Verwendung der Marke auch den genannten anständigen Gepflogenheiten entsprechen. So werde durch die Formulierung „Ersatzkopf für Philips RQ11“ deutlich, dass es sich beim angebotenen Produkt um einen Ersatz für den Original-Ersatz-Scherkopf handele – es wird also nicht darüber getäuscht, dass es sich dabei um kein Originalprodukt handelt. In diese Wertung bezieht das Gericht unter anderem auch die Aufmachung der Internetseite im Übrigen ein, auf der der Wortbestandteil der Marke nur einmal kleingeschrieben verwendet werde.
Die Nutzung des Zeichens „RQ 11“ führe auch nicht dazu, dass die Zeichennutzung nicht mehr den anständigen Gewohnheiten in Gewerbe und Handel entspreche. Das Gericht konnte nicht erkennen, dass dadurch die Wertschätzung der Marke ausgenutzt werden würde oder sie hierdurch herabgesetzt oder schlechtgemacht werde.
Weitere Informationen zur Verwendung von Marken bei Ersatz- und Zubehörteilen gibt es übrigens auch in diesem Artikel.
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