OLG Frankfurt: Schriftzug sei lediglich dekorativ verwendet worden
Puma arbeitet mit sogenannten Markenbotschaftern zusammen, darunter ein brasilianischer Fußballer, der in seinem Nacken ein Tattoo mit dem besagten Schriftzug trägt. Im Zusammenarbeit brachte der Sportartikelsteller den Hoodie auf den Markt. Der Schriftzug „BLESSED“ fand sich dabei in großer gelb-schwarzer Schrift auf der Vorderseite. Zudem weist das Kleidungsstück auf Marken des beklagten Herstellers hin.
Der klagende Gastronom nahm den Hersteller dann im Eilverfahren auf Unterlassung in Anspruch, das Landgericht lehnte diesen aber ab, und auch die Berufung zum OLG hatte keinen Erfolg. Die Benutzung des Wortes würde die Markenrechte des Klägers nicht beeinträchtigen, weil er rein dekorativ und nicht „markenmäßig“ genutzt werde. Markenmäßig ist die Benutzung eines Zeichens, wenn sie im geschäftlichen Verkehr als Abgrenzung zu Konkurrenzprodukten bzw. als Herkunftshinweis verwendet wird.
Hier nun sei der Hoodie eben Teil der Sportkollektion, die zusammen mit dem Fußballer herausgebracht worden sei. Abseits der Tatsache, dass der Markenname des Herstellers an mehreren Stellen des Kleidungsstücks erkennbar sei, wisse der Verbraucher, dass auf der Vorderseite von Kleidungsstücken Sprüche oder bekenntnishafte Aussagen aufgedruckt werden würden, so das Gericht.
Sie wollen immer über die neuesten Entwicklungen im Online-Handel informiert sein? Mit unseren Newslettern erhalten Sie die wichtigsten Top-News und spannende Hintergründe direkt in Ihr E-Mail-Postfach –
Jetzt abonnieren!
Kommentar schreiben