Wer sich als Unternehmer für Werbung der elektronischen Post, also insbesondere der E-Mail, bedient, der kommt um die Einwilligung des Empfängers kaum vorbei – wenn er sich nicht den Vorwurf der unlauteren unzumutbaren Belästigung gefallen lassen möchte. Dazu gehört natürlich auch, dem Widerspruch eines Empfängers gegen diese Form der Werbung Achtung zu schenken. Hierfür haben die allermeisten Website-Betreiber entsprechende Prozesse etabliert, beispielsweise Einstellungsmöglichkeiten im Benutzerkonto oder Links in den E-Mails selbst. Was aber gilt, wenn ein Kunde einen anderen Weg beschreitet? Damit hat sich das Amtsgericht München beschäftigt (Urteil v. 5.8.2022, Az. 142 C 1633/22, nicht rechtskräftig).
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