Durch die Coronapandemie fielen etliche Kulturveranstaltungen wie etwa Konzerte aus. Schwierig war die Situation für Künstler und Veranstalter, aber auch für diejenigen, die Tickets für die abgesagten Veranstaltungen gekauft hatten – denn hier stand die Frage im Raum, ob diese ihren Ticketpreis zurückerhalten können oder eine anderweitige ausgleichende Leistung erhalten.
Der Fall einer Kundin, die von einem Ticketportal fünf Karten für ein Konzert erworben hatte, das aus den genannten Gründen dann ausfiel, wurde kürzlich vor dem Bundesgerichtshof verhandelt (Urteil v. 13.07.2022, Az. VIII ZR 329/21). Vom Veranstalter war ihr ein Gutschein angeboten worden, den sie aber ablehnte. Die Klage auf Rückzahlung gegen das Portal hatte zunächst Erfolg, der Zug durch die Instanzen endete jetzt vor dem BGH aber mit einem anderen Ergebnis. Eine Rückerstattung erhält sie nicht.
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