Die Werbung in Bezug auf unverbindliche Preisempfehlungen (UVP) ist mit einigen Stolperfallen versehen – besonders auf eine transparente Darstellung kommt es an, sowie dass es die Empfehlung tatsächlich gibt und dass sie auch aktuell ist. Besondere Anforderungen gelten dann, wenn man die UVP selbst ausspricht, etwa weil man der Hersteller des jeweiligen Produkts ist. Mit einem Fall, in dem der Hersteller sein Produkt zudem selbst vertrieben hat, befasste sich kürzlich das Oberlandesgericht Frankfurt (Beschluss v. 28.06.2022, Az. 6 W 30/22). Der betroffene Hersteller und Händler handhabte die Unverbindlichkeit seiner Preisempfehlung hier offenbar sehr wörtlich – er stellte den verlangten Preis nämlich unter Angabe einer Ersparnis dieser eigenen UVP gegenüber.
Kommentar schreiben
Antworten
__________________________________________________________________________
Antwort der Redaktion
Liebe/r Leser/in,
in Bezug auf selbst hergestellte Produkte gelten bei reinen Preisermäßigung en grundsätzlich die gleichen Anforderungen wie bei anderen Preisermäßigung en. Diese hier darzustellen, würde leider den Umfang unseres Beitrags sprengen. Konkrete Hinweise erhalten sie aber im kostenfreien Hinweisblatt auf dem Händlerbund Marketplace: marketplace.haendlerbund.de/.. ./
Beste Grüße
die Redaktion
Ihre Antwort schreiben