Die sozialen Plattformen und mit ihnen das Internet ist voller Bilder, Videos, Musik und anderen Werken, die gerade in den Netzwerken häufig von Nutzerinnen und Nutzern geteilt, also gewissermaßen weiterverbreitet werden. Dazu sehen die Plattformen in der Regel auch eigene Funktionen vor. Wenn das geht, dann wird man doch beispielsweise ein Bild, das man aus irgendwelchen Gründen selbst nutzen möchte, auch einfach kopieren und weiterverwenden dürfen, oder?
Irrtum, sagt das Landgericht München I (Urteil v. 20.06.2022, Az. 32 S 231/21), und bestätigte das Urteil des Amtsgerichts, nach dem die Beklagte zu Schadens- und Aufwendungsersatz in Höhe von fast 1.000 Euro verurteilt worden war. Wer ein fremdes urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen will, der muss sich über die mögliche Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen und kann nicht per se eine Erlaubnis der Fremdnutzung aus dem Teilen auf Twitter ableiten.
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