Gibt es eine Regel, existiert häufig auch eine Ausnahme – und auf die muss man hinweisen. So lässt sich das Urteil des Oberlandesgerichts München zusammenfassen, das sich mit der Werbung eines Online-Shops für Waren aus der Elektro- und Unterhaltungsbranche auseinandersetzte (Urteil v. 19.05.2022, Az. 6 U 4971/21). Der Shop hatte im Rahmen einer Aktion einen Aufbauservice zu einem besonders günstigen Preis beworben. Lieferung, Aufbau und Anschluss von TV- und Haushaltsgroßgeräten sollte es für einen kurzen Zeitraum und ab einem gewissen Wert zu günstigen Konditionen geben.
Wie die Wettbewerbszentrale mitteilt, die diese Praxis auch beanstandet hatte, scheiterten aber einige Verbraucher an der Buchung dieses Angebots, wenn sie versuchten, Einbaugeräte zu bestellen. Dass der Online-Händler auf eine für diese Geräte bestehende Ausnahme nicht ausdrücklich hinwies, erachtete das Gericht als irreführend.
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