Nachhaltigkeit überzeugt dieser Tage viele Konsumenten und findet entsprechend in der Werbung eine zunehmende Bedeutung. Auch in der Rechtsprechung taucht das Thema damit häufiger auf, so wie kürzlich vor dem Oberlandesgericht Schleswig. Ein Hersteller von Müllbeuteln hatte eines seiner Produkte unter anderem mit dem Begriff „klimaneutral“ beworben. Der Kläger sah darin dann eine unzulässige Irreführung: Verbraucher würden davon ausgehen, dass das Produkt klimaneutral hergestellt werde. Tatsächlich sorge für die Klimaneutralität aber eine nachträgliche Kompensation der CO₂-Bilanz. Das beklagte Unternehmen wendet insofern auch ein, dass „klimaneutral“ nicht mit „emissionsfrei“ gleichzusetzen sei.
Das OLG Schleswig wies die zugrunde liegende Klage jetzt ab: Es brauche keinen expliziten Hinweis auf die Kompensation (Urteil v. 30.06.2022, Az. 6 U 46/21).
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