Die Vergütung über Nachtzuschläge in Tarifverträgen ist keine unionsrechtliche Sache, sondern muss von den Mitgliedstaaten selbst geregelt werden, entschied der EuGH kürzlich in einem Urteil.
Geklagt hatten zwei Frauen, die bei Coca Cola angestellt sind und regelmäßig nachts arbeiten, dafür bekommen sie 20 beziehungsweise 25 Prozent mehr Lohn. Angestellte, die nur gelegentlich nachts arbeiten, bekommen 50 Prozent mehr Lohn. Dagegen gingen die beiden Frauen vor, da sie diese Reglung als ungerecht erachten. Auch die Tatsache, dass Angestellte, die regelmäßig Nachtarbeit machen, mehr Freizeitausgleich bekommen, rechtfertige die ungleiche Bezahlung nicht. Sie stellten auch infrage, dass der Körper sich besser an Nachtschichten gewöhnen könne und der Schlafrhythmus sich anpassen würde, wenn man viele Nachtschichten hintereinander macht.
Der Arbeitgeber rechtfertigte den höheren Zuschlag für unregelmäßige Nachtarbeit damit, dass es sich in diesen Fällen oft um Mehrarbeit handeln würde und in den geschützten Freizeitbereich des Arbeitnehmers eingreife. Zudem sei ein Alltag mit regelmäßiger Nachtarbeit einfacher zu organisieren, als in dem Fall der spontanen Nachtarbeit.
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