Werbung per E-Mail – aber bitte mit Einwilligung des Empfängers. So viel ist klar. Doch nicht immer muss die Werbung im E-Mail-Postfach tatsächlich in einer E-Mail stecken. Manchmal sieht es auch nur so aus, wie in einem Fall, der kürzlich vom Bundesgerichtshof entschieden worden ist (Urteil v. 13.01.2022, Az. I ZR 25/19): Hier zeigte sich die – wohlgemerkt als Werbung gekennzeichnete – Anzeige im Eingang zwischen den E-Mails. Eine pauschale Werbeeinwilligung hatte der Nutzer zwar erklärt, nach Auffassung des Gerichts reichte sie aber nicht aus.
Die Geschichte hat bereits eine kleine Reise hinter sich: Nachdem das OLG Nürnberg der Auffassung war, dass die Klage der Mitbewerberin wegen dieser Werbung unbegründet sei, da keine wettbewerbsrechtlich unzulässige geschäftliche Handlung vorliege, landete der Fall beim Bundesgerichtshof – der sich wiederum an den EuGH richtete. Nach dessen Urteil ist nun der BGH wieder am Zug gewesen. Der greift das Urteil des EuGH auf – mit erheblichen Auswirkungen für Unternehmer, die diese Art von Werbung betreiben.
Kommentar schreiben