Bei Waren, die nach Gewicht, Länge, Fläche oder Volumen verkauft werden, besteht die Pflicht zur Angabe des Grundpreises. So soll es Verbrauchern erleichtert werden, Preise miteinander zu vergleichen.
Bisher hieß es in der Preisangabenverordnung, dass der Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises stehen muss. In der europäischen Richtlinie heißt es hingegen, dass der Grundpreis „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“ angegeben werden muss. Eine explizite Verpflichtung, den Preis in unmittelbarer Nähe anzugeben, gibt es nicht.
In den letzten Jahren gab es Unstimmigkeiten darüber, ob die Verordnung europarechtskonform ausgelegt werden muss, also ob es nicht erforderlich sei, den Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben. So entschied in der Vergangenheit unter anderem das OLG Hamburg, dass dies nicht erforderlich sei, da die Regulierung nicht strenger sein darf als die europäische Regelung.
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