Erneut musste sich ein Gericht mit dem Fall einer Influencerin beschäftigen, die einen vermeintlichen werblichen Beitrag nicht als solchen gekennzeichnet hat.
Die betroffene Influencerin hatte ein Bündel E-Books im Wert von 1.300 Euro kostenlos zur Verfügung gestellt bekommen. In einem Posting verwies sie auf die ihr zur Verfügung gestellten Bücher, eine unmittelbare finanzielle Gegenleistung hatte sie dafür nicht erhalten. Dagegen klagte eine Verlegerin von Print- und Onlinezeitschriften, wegen irreführender geschäftlicher Handlungen, da der kommerzielle Zweck des Postings nicht als solches gekennzeichnet wurde.
Die klagende Verlegerin bekam bereits vor dem Landgericht Recht, die Influencerin legte allerdings Berufung ein, sodass nun das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 19.05.2022 - 6 U 56/21) entscheiden musste.
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