... pauschale Pflicht für Händler unverhältnismäßig
Dabei lässt der EuGH aber die Interessen der Händler nicht unberücksichtigt und beurteilt eine generelle Verpflichtung als unverhältnismäßig. „Eine solche Verpflichtung würde Unternehmer nämlich dazu zwingen, die Informationen über eine solche Garantie mit erheblichem Aufwand zu sammeln und zu aktualisieren, obgleich zwischen ihnen und den Herstellern nicht notwendigerweise eine unmittelbare vertragliche Beziehung besteht und wiewohl die gewerbliche Herstellergarantie grundsätzlich nicht Gegenstand des Vertrags ist, den sie mit dem Verbraucher abschließen möchten“, heißt es in der Pressemitteilung. Auch die Wettbewerbsfähigkeit der Händler haben die Richter also im Blick.
Praxis: Wann gilt Informationspflicht zur Herstellergarantie?
Die Abwägung führt allerdings zu dem Ergebnis, dass sich die Frage "Pflicht?" nach diesem Urteil nicht mit einem pauschalen Ja oder Nein beantwortet werden kann. Vielmehr besteht sie nach dem Urteil in bestimmten Fällen: Wenn der Verbraucher ein berechtigtes Interesse am Erhalt dieser Informationen hat.
Wann dieses berechtigte Interesse nun gegeben ist, darüber müssen sich Online-Händler aber nicht den Kopf zermartern – der EuGH liefert noch mehr Details:
- Die Tatsache, dass einfach nur eine Herstellergarantie besteht, erzeuge noch kein berechtigtes Interesse beim Verbraucher. Einzig, dass der Hersteller eine Garantie anbietet, bedeutet also noch nicht, dass der Händler auch die Informationen darüber liefern muss.
- Ein berechtigtes Interesse des Verbrauchers und damit die Informationspflicht besteht laut Pressemitteilung dann, wenn „der Unternehmer die gewerbliche Garantie des Herstellers zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht, insbesondere, wenn er daraus ein Verkaufs- oder Werbeargument herleitet, um die Wettbewerbsfähigkeit oder die Attraktivität seines Angebots im Vergleich zu den Angeboten seiner Wettbewerber zu verbessern.“
Wer A sagt, muss auch B sagen – Die Kriterien laut EuGH
Online-Händler müssen Verbrauchern also vorvertragliche Informationen über eine Herstellergarantie zur Verfügung stellen, wenn die gewerbliche Garantie des Herstellers ein zentrales oder entscheidendes Merkmal des Angebots des Händlers darstellt.
Ob das der Fall ist, könne weiterhin anhand der folgenden Kriterien festgestellt werden:
- Inhalt und Gestaltung des Angebots hinsichtlich der betroffenen Ware
- Bedeutung der Erwähnung der gewerblichen Garantie des Herstellers als Verkaufs- oder Werbeargument
- Positionierung der Erwähnung der Garantie im Angebot
- Gefahr eines Irrtums oder einer Verwechslung, die diese Erwähnung bei einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher hinsichtlich der unterschiedlichen Garantierechte, die er geltend machen kann, oder hinsichtlich der tatsächlichen Identität des Garantiegebers hervorrufen könnte
- Vorliegen von Erläuterungen zu weiteren mit der Ware verbundenen Garantien im Angebot
- jeder weitere Gesichtspunkt, der ein objektives Schutzbedürfnis des Verbrauchers begründen kann
Zusammengefasst ließe sich damit wohl das Motto „Wer A sagt, muss auch B sagen“ ableiten: Weist ein Händler in seinem Angebot werblich auf die Herstellergarantie hin, müssen dazu dann auch die entsprechenden weiteren Informationen geliefert werden – denn der Händler dürfte die Herstellergarantie mit der werblichen Aussage zu einem zentralen oder gar entscheidenden Merkmal seines Angebots machen. Wohlgemerkt kommt es für die Feststellung aber auf die Bewertung des konkreten Einzelfalls an. Kommt man der bestehenden Pflicht dann nicht nach, riskiert man eine Abmahnung.
Welche Informationen müssen geliefert werden?
Auch mit der Frage, welche Informationen dem Verbraucher zu den Bedingungen der gewerblichen Garantie zur Verfügung zu stellen sind, hat sich der EuGH befasst. In der Pressemitteilung heißt es dazu zunächst wenig konkret, dass es um alle Informationen über die Bedingungen für die Anwendung und die Inanspruchnahme der Garantie geht, die dem Interesse des Verbrauchers Rechnung tragen, um eine Entscheidung treffen zu können, ob er sich vertraglich binden will. Dann werden doch noch die Dauer und der räumliche Geltungsbereich der Garantie genannt, sowie ggf. auch der Reparaturort bei Beschädigungen, mögliche Beschränkungen der Garantie sowie nach den Umständen auch Name und Anschrift des Garantiegebers. Das deckt sich zu großen Teilen mit § 479 BGB, der Sonderbestimmungen für Garantien im Verbrauchsgüterkauf vorsieht.
Der konkrete Fall selbst wurde durch den EuGH nicht entschieden. Dieser hat dem BGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens vielmehr nur die Auslegung europäischer Vorschriften vorgelegt. Der Fall liegt damit nun wieder beim Bundesgerichtshof. Es bleibt abzuwarten, inwiefern dessen Urteil noch weitere, für vergleichbare Fälle erhebliche Details liefern wird. Wann der BGH sein Urteil fällt, ist derzeit noch nicht bekannt.
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