Die vorangestellten Sonderzeichen „//“ sind keine zulässigen Bestandteile einer Firma, so entschied kürzlich der Bundesgerichtshof (Beschluss v. 25.01.2022, Az. II ZB 15/21).
Dem Beschluss voran ging die Anmeldung einer Gesellschaft mit der Firma „//CRASH Service Gesellschaft mbH & Co. KG“. Die Anmeldung war jedoch durch das Registergericht zurückgewiesen worden, wogegen die Antragstellerinnen erfolglos vorgingen. Zuletzt sollte die Eintragung der Gesellschaft durch die Rechtsbeschwerde beim BGH erreicht werden. Auch hier blieb der Erfolg allerdings verwehrt.
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