Eigentlich sollte das Konzert, das Anlass für diese Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs gibt, am 24. März 2020 in Braunschweig stattfinden. Es wurde jedoch abgesagt, wegen der Einschränkungen, die seitens der Behörden anlässlich der Coronapandemie erlassen worden waren. Viele Betroffene verlangten daraufhin den Kaufpreis für ihre Tickets und weitere Kosten zurück, vielfach jedoch nur teilweise erfolgreich. So auch ein Verbraucher, der sein Ticket über das Ticketvermittlungsportal CTS Eventim erworben hatte.
Mit einem Gutschein über den Kaufpreis, ausgestellt vom Konzertveranstalter, wollte er sich nicht zufrieden geben und verlangte von CTS Eventim die Rückzahlung des Kaufpreises und weiterer Kosten. Dies führte ihn schließlich vor das Amtsgericht Bremen, welches sich wiederum mit einer Frage in der Auslegung europarechtlicher Vorgaben an den Europäischen Gerichtshof wendete: Durfte der Betroffene seinen Vertrag mit der Ticketvermittlung gemäß der Verbraucherrechterichtlinie (RL 2011/83/EU) widerrufen oder greift eine Ausnahme und der Widerruf bleibt verwehrt? Der EuGH stellte nun fest: Ein Widerrufsrecht besteht nicht (EuGH, Urteil v. 31.03.2022, Rs. C-96/21).
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Vielmehr sollte hier das Rücktrittsrecht aufgrund von Nichterfüllung des Vertrages greifen. Die Veranstaltung mit Künstler X zum Tag Y war wesentlicher Teil des Vertrages. Der wurde nicht erfüllt.
Auf Ausweichtermine (die ja vielfach auch jetzt nach 2 Jahren nach wie vor offen und keinesfalls gesichert sind) oder Alternativangeb ote auszuweichen, kann keine Option sein.
Wenn ich einen Topf bestelle, und der Topf ist nicht im Rahmen der zugesagten Lieferfrist inklusive Nachfrist lieferbar, kann der Händler auch nicht sagen, Töpfe sind im Moment wegen Edelstahl-Mange ls nicht lieferbar, nehmen Sie doch stattdessen eine Kaffeemschine...
Auch hier greift nicht das Widerrufsrecht, sondern schlicht das BGB: Rücktritt wegen Nichterfüllung.
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