Mindestens 75 Personen haben es gesehen
Das zuständige Amtsgericht Frankfurt sieht hierin ein Verbreiten von volksverhetzenden Inhalten. Dass WhatsApp zum Zeitpunkt der Tat die meistgenutzte Kommunikations-App gewesen sei, spielte für das Gericht eine große Rolle. Der Täter hatte immerhin 229 Kontakte gespeichert und so konnte das Gericht mit hinreichender Sicherheit davon ausgehen, dass der Inhalt einem nicht kontrollierbaren Personenkreis von mindestens 75 Personen zugänglich gemacht wurde. Ob das Video am Ende tatsächlich angesehen wurde, spielt dabei keine Rolle. Es kommt allein darauf an, dass der Täter die Möglichkeit zur Kenntnisnahme geschaffen und damit zur Verbreitung beigetragen hat.
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