Landgericht Berlin: Klausel ist nicht transparent genug
Die Verbraucherschützer waren hierbei der Ansicht, dass die Klausel Vertragspartner von Netflix unangemessen benachteilige, weiterhin genüge sie nicht den Anforderungen an Klarheit und Verständlichkeit. Netflix entgegnete, dass die Preisbildung durch eine Vielzahl von Preisbildungs- und Refinanzierungsmechanismen gesteuert sei und angesichts des Wettbewerbsdrucks bei der kurzen Laufzeit des Abos das besondere Risiko einer Kundenfluktuation bestehe.
Das Landgericht Berlin hielt die Klausel schließlich nicht für ausreichend transparent gestaltet. Damit Kunden eine etwaige Preisänderung nachvollziehen oder auf ihre Plausibilität prüfen könnten, bräuchte es klare und verständliche Kriterien. Bei der Darstellung durch die Klausel sei wegen der Zugehörigkeit der beklagten Netflix International B.V. zu einem weltweit agierenden Konzern jedenfalls unklar, welche Kosten Einfluss auf den von Kunden in Deutschland geforderten Preis hätten. Auch die mangelnde Ausgewogenheit der Klausel kritisierte das Gericht – insbesondere führe die Kündigungsmöglichkeit zu keinem angemessenen Ausgleich. Zudem fehle es an einer Klarstellung, dass die Preise bei Kostensenkungen gegebenenfalls zu ermäßigen sind.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, Netflix hat gegen das Urteil Berufung vor dem Kammergericht Berlin (Az. 23 U 15/22) eingelegt.
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