Berechtigtes Interesse und Schadensersatz
Auch die Berufung auf das von der DSGVO als Rechtfertigungsgrund vorgesehene berechtigte Interesse half der Website-Betreiberin vor Gericht nicht weiter. Wie es im Urteil heißt, hätte die Beklagte Google Fonts auch nutzen können, ohne dass es beim Aufruf der Website zum Aufbau einer Verbindung zu Google-Servern kommt und dabei die IP-Adresse des Nutzers übermittelt wird – mit der statischen Einbindungsvariante. Auch könne man vom Kläger nicht verlangen, dass dieser seine eigene IP-Adresse zum Beispiel durch die Nutzung eines VPN (Virtual Private Network) verschlüsselt.
Die Verhängung des Bußgelds begründet sich auf Art. 82 Abs. 1 DSGVO. „Der damit verbundene Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist im Hinblick auf den Kontrollverlust des Klägers über ein personenbezogenes Datum an Google, ein Unternehmen, das bekanntermaßen Daten über seine Nutzer sammelt und das damit vom Kläger empfundene individuelle Unwohlsein so erheblich, dass ein Schadensersatzanspruch gerechtfertigt ist“, heißt es im Urteil. Auch sei zu berücksichtigen, dass mit der Übermittlung der IP-Adresse an Google eine Datenweitergabe in die USA erfolgte, wo kein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet sei. Die Höhe des Bußgeldes wurde von der Beklagten nicht angegriffen.
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