Gesundheitsschutz rechtfertigt den Mehraufwand
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg wies den Antrag ab. Nach Angaben des Gerichts sind die Kontrollpflichten verhältnismäßig. Das Gericht bestätigte, dass es durch die Kontrollen zu einem personellen Mehraufwand kommt und damit auch mit finanziellem Mehraufwand zu rechnen sei. Auch, dass es bei den Kontrollen zu Konflikten mit Kundinnen und Kunden kommen kann, konnte das Gericht nicht von der Hand weisen.
Allerdings stellte es klar, dass die Maßnahmen dennoch verhältnismäßig seien. Denn dem gegenüber stehen die mit der Vorschrift verfolgten Infektions-Schutzbelange. Das weiterhin hohe Infektionsgeschehen und die steigenden Fallzahlen ziehen schwere Krankheitsverläufe und Todesfälle nach sich und auch die Situation auf den Intensivstationen ist weiter angespannt. Das rechtfertigt, in den Augen des Senats, die Mehrbelastung für Betriebe.
Ohne eine Pflicht zur Kontrolle würden die Maßnahmen der Zugangsbeschränkung an Wirksamkeit verlieren, da davon auszugehen sei, dass auch nicht immunisierte Personen Zugang zu den Geschäften erlangen und somit der Infektionsschutz nicht gesichert ist. Auch eine stichprobenartige Kontrolle hätte nicht einen ausreichenden Schutzeffekt, so der VGH. Der Gesundheitsschutz der Bevölkerung ist ein Rechtsgut von überragender Bedeutung und rechtfertigt somit die von der Antragstellerin geltend gemachte eintretende Belastung.
Der Beschluss des VGH (1 S 3805/21) ist unanfechtbar.
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