Unwirksame Klausel „Bewertung nur nach Absprache”
Als Kunde eine Bewertung mit dem Online-Shop-Betreiber absprechen müssen? Das geht so nicht, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz (Beschluss vom 13.10.2021, Az.: 2 U 279/21) mit der Begründung, dass eine solche Absprache das Recht auf freie Meinungsäußerung verletze und damit rechtswidrig sei.
Damit ist auch eine AGB-Klausel unwirksam, nach der Kunden Online-Bewertungen nur nach Absprache mit dem bewerteten Unternehmen „im gegenseitigen Einvernehmen” abgeben dürfen. Wenn nach einer ersten Aufforderung eine Bewertung (Sterne oder Kommentar) nicht entfernt wird, solle sogar eine Vertragsstrafe fällig werden, berichtet die Kanzlei Dr. Bahr auf ihrem Blog.
Bereits die Vorinstanz, das Landgericht (LG) Koblenz, hielt diese Klausel für rechtswidrig. Nun bestätigten auch die Richter des OLG die einseitige und unangemessene Benachteiligung der Kunden. Eine Abstimmung über den Inhalt einer Bewertung, die auch keinen festen Kriterien folge, stehe einer freien Meinungsäußerung entgegen. Selbst sachliche Kritik könne so problemlos vom Shop-Betreiber unterbunden werden. Vor allem aber die Androhung einer Vertragsstrafe und einem drohenden Gerichtsverfahren schrecke Kunden von einer negativen Bewertung ab.
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Man muss generell bei den Bewertungssyste men unterscheiden nach reinen "Bewertungen" - also der Möglichkeit 1 - 5 Sterne anzuklicken - und den Bewertungssyste men, wo man zwingend auch einen "Bewertungskomm entar" abgeben muss (was NICHT selbstverständl ich ist).
In dem Beispiel mit dem Fahrradshop oben, ist es u.U. möglich das zig "Bewertungen" abgegeben wurden, aber kein einziger "Bewertungskomm entar". Dann gibt es nämlich tatsächlich Bewertungen, nur eben ohne einen Kommentar.
Bei den Bewertungssyste men, wo kein zwingender Bewertungskomme ntar abgegeben werden muss, steht imm seltensten Fall auch ein Name oder Pseudo dabei von wem diese Bewertung abgegeben wurde. Das sieht dann tatsächlich nur der Shopbetreiber selbst.
Also hier wäre eine detailliertere Aufklärung notwendig.
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Hat ein Käufer entgegen der Artikelbeschrei bung einen defekten oder sonstwie abweichenden Artikel bekommen oder ist aus anderen Gründen besonders unzufrieden mit dem Kauf, dann kann er zunächst "negativ" bewerten. Aber was passiert mit dieser Bewertung, wenn der Verkäufer im Anschluss an eine berechtigte Reklamation einer Rückgabe zustimmt oder Ebay im Rahmen einer "Streitfallrege lung" dem Käufer Recht gibt und die Rückzahlung des Zahlbetrages veranlasst?
Wird dann (aus welchen Gründen der Imagepflege auch immer)die zunächst abgegebene Bewertung ganz einfach entfernt ?
Mir scheint das der Fall zu sein und wäre so zutreffend eigentlich inakzeptabel.
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