Aufgrund der steigenden Inzidenzen wurde in den Bundesländern nach und nach die 2G-Regel für den Einzelhandel eingeführt. So durften nur noch Leute die Läden betreten, die nachweislich vollständig geimpft oder genesen sind. Ausgenommen von dieser Regel waren Geschäfte des täglichen Bedarfs, also Lebensmittelläden, aber auch Drogeriemärkte.
In Niedersachsen ging ein Unternehmen, welches eine Mischwarenfiliale betreibt, die von der 2G-Regel betroffen war, gerichtlich dagegen vor. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg gab dem Unternehmen nun recht.
Kommentar schreiben
Antworten
Nun werden wieder Impfverweigerer voran gestellt und ich als COPD Patient, der keine FFP2 Maske tragen kann, trotz 3. Impfung, ausgegrenzt. Das ist typisch deutsche Rechtsprechung, die sich durch alle Bereiche des Lebens zieht.
Ihre Antwort schreiben