Besonderes Aufklärungsinteresse bei Werbung mit Umweltschutzbegriffen
Das OLG führte aus, dass an die Werbung mit Umweltschutzbegriffen besondere Anforderungen zu stellen sind. Ähnlich wie bei Gesundheitswerbung ist diese Werbung nach strengen Maßstäben zu beurteilen. Begriffe wie „umweltfreundlich“ und „umweltverträglich“ sorgen weiterhin für Unklarheiten in der Bedeutung, sodass die Gefahr der Irreführung besonders groß ist. Für die Verbraucher besteht somit ein besonderes Aufklärungsinteresse über die Bedeutung der verwendeten Begriffe.
Hier ließ die Werbung allerdings vollkommen offen, in Bezug auf welchen konkreten Aspekt des Produktionsprozesses, der Verpackung eine Umweltfreundlichkeit oder eine C02 Reduktion vorliegt. Auch auf welchen Standard sich die Angaben beziehen, bleibt offen.
Das Unternehmen wurde nun dazu verurteilt, Werbung in der Form zu unterlassen, ansonsten droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro.
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