Wer unberechtigt fremde Bilddateien benutzt, verletzt die Rechte des Urhebers und muss mit einer Abmahnung rechnen. Teil der Abmahnung ist dabei oftmals eine vom Abgemahnten zu unterzeichnende Unterlassungserklärung, welche nicht nur die Löschung der betreffenden Dateien, sondern bei erneuten Verstößen auch eine Vertragsstrafe einfordert. Doch wann gilt eine Bilddatei eigentlich als gelöscht und wann ist sie noch öffentlich zugänglich im Sinne des § 19a UrhG? Mit dieser Frage beschäftigte sich jüngst der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 27.05.2021, Az.: I ZR 119/20) und stellte fest, dass die bloße Erreichbarkeit einer URL nicht für eine Urheberrechtsverletzung ausreicht.
Kommentar schreiben