Wann gilt eine Fotodatei noch als öffentlich zugänglich?

Veröffentlicht: 09.09.2021
imgAktualisierung: 09.09.2021
Geschrieben von: Julia Petronis
Lesezeit: ca. 2 Min.
09.09.2021
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PC mit Copyright-Zeichen
© Song_about_summer / Shutterstock.com
Der BGH hat darüber entschieden, wann eine Fotodatei nach Löschung noch als öffentlich zugänglich gilt.


Wer unberechtigt fremde Bilddateien benutzt, verletzt die Rechte des Urhebers und muss mit einer Abmahnung rechnen. Teil der Abmahnung ist dabei oftmals eine vom Abgemahnten zu unterzeichnende Unterlassungserklärung, welche nicht nur die Löschung der betreffenden Dateien, sondern bei erneuten Verstößen auch eine Vertragsstrafe einfordert. Doch wann gilt eine Bilddatei eigentlich als gelöscht und wann ist sie noch öffentlich zugänglich im Sinne des § 19a UrhG? Mit dieser Frage beschäftigte sich jüngst der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 27.05.2021, Az.: I ZR 119/20) und stellte fest, dass die bloße Erreichbarkeit einer URL nicht für eine Urheberrechtsverletzung ausreicht.

Keine öffentliche Zugänglichmachung durch 70-Zeichen-URL 

Hintergrund der Entscheidung war, nach einem Bericht der Kanzlei Dr. Bahr, die Klage eines Berufsfotografen gegen einen Nutzer auf Ebay-Kleinanzeigen, welcher drei Fotos unerlaubt für seine Produktanzeige auf der Plattform einstellte. Auf die vom Kläger ausgesprochene Abmahnung hatte der Ebay-Verkäufer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Dennoch konnte der klagende Fotograf im Anschluss weiterhin die Bilder online auffinden. Dafür musste er die aus 70 Zeichen bestehende URL eingeben. 

Die daraufhin vom Kläger verlangte Zahlung der Vertragsstrafe lehnt der BGH nun ab, mit der Begründung, keine Urheberrechtsverletzung vorliegen zu sehen. 

Nach Ansicht des Gerichts reiche die bloße Erreichbarkeit von urheberrechtlich geschützten Inhalten über eine 70-Zeichen-URL für die Annahme einer Urheberrechtsverletzung nicht aus. Eine öffentliche Zugänglichmachung liege nicht vor, da der geschützte Inhalt nur für einen sehr kleinen Personenkreis erreichbar war. Nur die Personen, die zum Zeitpunkt der frei zugänglichen Fotos vor Abgabe der Unterlassungserklärung, die Adresse abgespeichert oder anderweitig notiert haben, hätten noch Zugriff auf die Dateien. Neben dem Kläger werden das nicht viele andere Personen getan haben.

Urheberrechtsverletzung dennoch nicht ausgeschlossen in diesen Fällen

Bisher haben die Gerichte in solchen Fällen meistens eine Urheberrechtsverletzung angenommen. Das jetzige Urteil des BGH hat diese Rechtsprechung damit in den Hintergrund gestellt. Allerdings ist offen, ob der BGH eine Urheberrechtsverletzung in diesen Fällen generell verneint, denn über die Frage der Bilderanzeige über eine Suchmaschine musste sich der BGH inhaltlich nicht beschäftigen, da der Kläger diesen Umstand verspätet vortrug. Es kann durchaus angenommen werden, dass der BGH sonst anders entschieden hätte. 

Veröffentlicht: 09.09.2021
img Letzte Aktualisierung: 09.09.2021
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Julia Petronis

Julia Petronis

Expertin für IT- und Medien-Recht

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