Als zu Beginn der Corona-Pandemie im März letzten Jahres zahlreiche Konzerte und andere Großveranstaltungen abgesagt werden mussten, legte das so genannte „Gutscheingesetz“ der Bundesregierung zunächst fest, dass der Ticketpreis auch in Form eines Gutscheins zurückerstattet werden kann. Einige Veranstalter entschieden sich jedoch trotzdem dazu, den Kunden den Ticketpreis zu erstatten, wenn die Veranstaltung ersatzlos abgesagt wurde. Wer seine Tickets bei Eventim gekauft hat, bekam in vielen Fällen allerdings nicht den gesamten Ticketpreis zurück.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Eventim legt eine Klausel fest, dass die Vorverkaufsgebühren bei einer Absage nicht zurückerstattet werden. Das Landgericht München entschied, dass die Klausel in den Fällen, in denen Eventim als Zwischenhändler agiert, die Verbraucher unangemessen benachteiligt. Außerdem ist die Klausel für den Käufer nicht transparent, da in vielen Fällen nicht ersichtlich ist, wie hoch die Vorverkaufsgebühr ist. Eventim muss sich jetzt darauf gefasst machen, von den Betroffenen zur Zahlung der noch ausstehenden Beträge aufgefordert zu werden.
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Dann soll man doch bitteschön in solchen Fällen die Personalisierun g aufheben, damit der Kunde seine Tickets selbst verkaufen kann!
Somit wäre doch allen geholfen. Eventim hat keine Mehrarbeit und wir haben keinen Verlust.
Aber das ist doch ein guter Zugewinn. Die freien Plätze sind begehrt und können gleich weiter vermittelt werden + die einbehaltene "Bearbeitungsge bühr"... Guter Verdienst für die paar Mausklicke ( Das Personal wird eh' gleich bezahlt, egal wie viel diese arbeiten müssen).
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