Dem Verbraucher steht bei im Internet geschlossenen Verträgen ein Widerrufsrecht zu, egal ob Leichtgewicht oder Sperrgut-Artikel. Für die Praxis ist aber die Rückabwicklung bei Online-Käufen von Speditionsware etwas aufwendiger und damit darf auch die Widerrufsbelehrung etwas angepasst und auf die Rücksendung der Speditionsware erweitert werden. Ein Online-Händler entschied sich jedoch dazu, dass er die Widerrufsbelehrung für seine angebotenen Speditions- und die Standardware (also die normale paketversandfähigen Produkte) trennen möchte und wurde von einem Verband hierfür abgemahnt.
Der Händler hat jedoch seiner transparenten und übersichtlichen Information über das Widerrufsrecht genüge getan, wenn er eine Belehrung über das „Widerrufsrecht für den Kauf nicht paketfähiger Ware (Speditionsware)" sowie eine weitere über das „Widerrufsrecht für den Kauf paketfähiger Ware (Standardware)" vorhält (OLG Köln, Urteil vom 23.04.2021, Aktenzeichen: 6 U 149/20).
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