Verbraucherzentrale Bundesverband verklagte Netflix
In den Nutzungsbedingungen von Netflix lautet eine Klausel: „Unser Abo-Angebot und die Preise für den Netflix-Dienst können sich gelegentlich ändern.” Der Streaming-Anbieter würde seine Abonnenten zwar mindestens 30 Tage im Voraus über anstehende Änderungen informieren. Dennoch wurde die Klausel nach Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes vom Kammergericht Berlin gekippt. Das Kammergericht hatte im Dezember 2019 entschieden, dass eine Preisanpassungsklausel grundsätzlich erlaubt sein kann, aber nur, wenn ganz konkrete Kostensteigerungen umgelegt werden und diese dann auch einzeln offengelegt werden. Preiserhöhungen um den Gewinn zu steigern, sind demnach nicht erlaubt.
Netflix rechtfertigte sich damit, dass der Preisbildungsprozess hochkomplex sei und von Angebot und Nachfrage abhänge. Auch bei den Einkaufskosten der Lizenzen komme es immer wieder zu Schwankungen.
Eine Revision wurde nicht zugelassen, was Netflix nicht hinnehmen und im Wege einer Nichtzulassungsbeschwerde dennoch ein Revisionsverfahren erreichen wollte. Die Beschwerde wurde allerdings nun vom BGH verworfen (Az.: I ZR 23/20), da der Streitwert unter der erforderlichen Schwelle von 20.000 Euro liege. Der Streaming-Anbieter wiederum war der Ansicht, dass die Klausel eine besondere wirtschaftliche Bedeutung habe und wollte den Streitwert nach oben korrigieren. Wie der BGH daraufhin mitteilte, hätte dies jedoch noch vor dem Kammerurteil geschehen müssen.
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