Langer Streit um Bestpreisklausel
Dass seit 2015 von einer engen Bestpreisklausel die Rede ist, liegt daran, dass es vorher bereits eine andere Bestpreisklausel gab, die allerdings auf Betreiben des Bundeskartellamtes vom OLG Düsseldorf gekippt wurde. Nach der alten Klausel, der sogenannten weiten Bestpreisklausel, mussten sich Hotelbetreiber dazu verpflichten, auf Booking.com generell den besten Preis anzubieten.
Durch das Urteil wurde die Klausel 2015 in die enge Bestpreisklausel abgewandelt, die vorsieht, dass die Unterkünfte lediglich auf ihrer eigenen Homepage keinen günstigeren Preis anbieten dürfen. Allerdings wurde auch diese Klausel durch das Bundeskartellamt beanstandet, mit dem Ergebnis, dass sich die Parteien 2019 erneut vor dem OLG Düsseldorf trafen. Diesmal stellte das Gericht fest, dass die enge Bestpreisklausel rechtmäßig ist, da sie ein legitimes Mittel sei, illoyales Umlenken zu verhindern. Der Bundesgerichtshof bewertete den Fall jedoch anders.
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